8 Spremberg U Verweis; Otto von Kittlitz, Herr zu Spremberg, bestätigt auf Ersuchen des Fleischergewerks der Stadt Spremberg die vom Rat der Stadt erteilten und am 5. Februar 1467 ins Stadtbuch eingetragenen Handwerksartikel: \ \ 1. Kein Bürger soll auf dem Lande Vieh kaufen, außer bei Kindstaufen

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:8 Spremberg U Verweis
Titel:Otto von Kittlitz, Herr zu Spremberg, bestätigt auf Ersuchen des Fleischergewerks der Stadt Spremberg die vom Rat der Stadt erteilten und am 5. Februar 1467 ins Stadtbuch eingetragenen Handwerksartikel:

1. Kein Bürger soll auf dem Lande Vieh kaufen, außer bei Kindstaufen und Hochzeiten;
2. Bürger, die Hammel und Kälber auf dem Lande zum Schaden des Handwerks kaufen, verfallen der Bestrafung durch den Rat;
3. kein Bürger soll ein Rind für sich allein schlachten, sondern stets vier Bürger zusammen, außer auf Bartholomäi zur Kirchweih;
4. kein Bürger soll ein Kalb oder einen Hammel teilen.

Dem Stadtbucheintrag werden folgende Satzungen angefügt:

1. Beim Tod eines Meisters soll die Ehefrau das Recht haben, das Handwerk noch ein Jahr zu betreiben. Hat sie einen jungen Sohn, so darf sie das Handwerk mit dem Sohn 13 Jahre lang weiterbetreiben und im 14. Jahr kann der Sohn Meister werden. Wenn er zur Schule geht, schadet das nicht, bis er sich entscheidet, geistlich oder weltlich zu werden. Heiratet die Mutter einen nicht dem Handwerk angehörigen Mann, geht sie ihrer Rechte im Handwerk verlustig. Der Sohn soll, wenn er Meister wird, dem Handwerk 3 Pfund Wachs und 7 Groschen zum Meisterbier geben. Für auswärtige Kinder – sowohl Söhne als auch Töchter – kann die Mutter an den Morgensprachen des Handwerks teilnehmen, gegen Erlegung von jährlich 3 Heller pro Kind.
2. Gesellen, die eine Meistertochter heiraten, sollen vor der Meisterrechtserwerbung das Handwerk ein Jahr betreiben und dem Handwerk 6 Pfund Wachs und ein Achtel Bier erlegen;
3. Fremde, die das Handwerk erlernen wollen, sollen 11 Pfund Wachs und 10 Groschen zum Bier erlegen, ferner bei der Morgensprache den Meistern 18 Groschen zum Bier;
4. Gesellen, die das Meisterrecht erwerben wollen, sollen dem Handwerk zu den 11 Pfund Wachs bei der Lehrlingsaufnahme noch 3 Pfund Wachs hinzugeben, ferner 2 Groschen zum Braten und 3 Schillinge in Hellern und 1/2 Tonne Bier sowie 1 Tonne Bier zur Morgensprache.
Dat. - Findbuch:1467 März 3
Ort:ohne Ort
genetisches Stadium / Überlieferungsform:Verweis

Angaben zum Kontext

Verweis:Insert in BLHA, Rep. 8 Stadt Spremberg – Urkunden Nr. 24 F
Abschriften / Übersetzungen / Edition / Literatur:Regest: Lehmann: Spremberger Urkunden, S. 86, Nr. 16a
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=896122
 
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