1390 FG; Rep. 1390 Finanzgericht Berlin-Brandenburg; 1993-2012 (Bestand)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Titel:Rep. 1390 Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Dat. - Findbuch:1993 - 2012
Vorwort:B E H Ö R D E N G E S C H I C H T E
Notizen, Stand 2022

Internetseite des Finanzgerichtes: "Das Finanzgericht des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus wurde am 01. Januar 1993 mit zunächst zwei Senaten errichtet. Es war bis Ende des Jahres 2006 für das gesamte Land Brandenburg zuständig und verfügte zu dieser Zeit über sechs Senate. Insgesamt waren bei dem Gericht 20 Berufsrichter und 119 ehrenamtliche Richter tätig. Seit dem 01. Januar 2007 ist das Finanzgericht des Landes Brandenburg mit dem Finanzgericht Berlin zum gemeinsamen Finanzgericht der Länder Berlin-Brandenburg fusioniert. Der Sitz des gemeinsamen Finanzgerichts ist Cottbus."
Nach der Fusion im Jahr 2007 gab es 14 Senate. Die Zuständigkeiten der Senate richten sich vor allem nach den Steuerarten und nach Finanzamtsbezirken in Berlin und Brandenburg.

Das Finanzgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten in Steuer- und Zollangelegenheiten. Dazu gehören Klagen gegen erlassene Bescheide der Finanzämter, Zollämter und Familienkassen nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren. Klagegegenstände sind u. a. Einkommenssteuer, Eigenheimzulage, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Investitionszulage, Schenkungs- und Erbschaftssteuer, Kindergeld und Familienleistungsausgleich sowie Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Branntweinsteuer, Einfuhrumsatzsteuer. Außerdem entscheidet das Finanzgericht als Berufsgericht über Angelegenheiten der steuerberatenden Berufe.

Grundlagen zur Organisation
- Gesetz über die Errichtung der Finanzgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzgerichtsgesetz- BbgFGG) vom 10. Dezember 1992
- Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 29. Juni 2004
- Geschäftsstellenordnung für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 20. Dezember 2006)
- Regelung der Verwaltungszuständigkeiten in der Finanzgerichtsbarkeit nach Errichtung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 11. Dezember 2006)

Dienstsitze:
Cottbus, Hermann-Löns-Straße 32 (Landesbehördenzentrum "Südeck" Haus 6 a), spätere Bezeichnung: Von-Schön-Straße 10
Grundsteinlegung am 1. Juni 1995, Einzug Dezember 1996, Einweihung des neuen Gebäudes am 27. Januar 1997

B E S T A N D S G E S C H I C H T E
Die Übernahme und Bewertung nicht mehr benötigter Unterlagen erfolgt auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 und 2 BbgArchivG. Die erste Übernahme erfolgte im Jahr 2008. Der Bestand ist nicht abgeschlossen, es folgen weitere Übernahmen.

E R S C H L I E S S U N G S Z U S T A N D
Bestand unbearbeitet, Verzeichnungsangaben des Registraturbildners.

I N H A L T
Finanzrechtliche Streitigkeiten zu u. a.: Umsatzsteuer. - Gewerbesteuer. - Grunderwerbssteuer. - Körperschaftssteuer. - Solidaritätszuschlag. - Zollrecht. - Einfuhrumsatzsteuer. - Einheitswertfeststellung. - Familienleistungsausgleich. - Einkommenssteuer. - Erbschaftssteuer. - Investitionszulage. - Eigenheimzulage. - Kraftfahrzeugsteuer. - Lohnsteuer. - Steuerberatung.
Vorgänger:Finanzgericht des Landes Brandenburg; Finanzgericht Berlin

Angaben zum Umfang

Umfang:16,2 lfm

Angaben zu Findmitteln

Findhilfsmittel:Ablieferungsverzeichnis

Angaben zur Benutzung

Zitierweise:BLHA, Rep. 1390 Finanzgericht Berlin-Brandenburg Nr.
Benutzungsbeschränkung:Enthält nur Verzeichnungseinheiten, für die Benutzungsbeschränkungen aufgrund Gesetzeslage bestehen.

Das Steuergeheimnis gem. § 30 Abgabeordnung zu beachten, die Benutzung richtet sich nach dem § 6 Abs. 4 BArchG i. V. m. § 11 Abs. 3 BArchG. Zusätzlich ist der Abschnitt III der Aussonderung (Anbietung, Übergabe und Vernichtung) des Schriftguts der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aussonderungs-AV) zu beachten: "Wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) sind die an das Landeshauptarchiv abzugebenden Prozessakten mit einem Sperrvermerk (Nutzung erst 80 Jahre nach Entstehen der Akten) zu versehen. Bei der Abgabe des Schriftguts ist ausdrücklich auf die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen."
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Archivar
Physische Benützbarkeit:§ 11 BbgArchivG
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=95795
 
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