1420 SchuA; Rep. 1420 Staatliche Schulämter (Bestandsgruppe)

Archivplan-Kontext


Angaben zu Inhalt und Struktur

Signatur:1420 SchuA
Titel:Rep. 1420 Staatliche Schulämter
Vorwort:Bestandsgruppe mit folgenden Beständen:
Rep. 1420 Staatliches Schulamt Brandenburg a. d. Havel
Rep. 1420 Staatliches Schulamt Cottbus
Rep. 1420 Staatliches Schulamt Eberswalde
Rep. 1420 Staatliches Schulamt Frankfurt (Oder)
Rep. 1420 Staatliches Schulamt Perleberg
Rep. 1420 Staatliches Schulamt Wünsdorf

B E H Ö R D E N G E S C H I C H T E
Notizen, Stand 2020

Rechtsgrundlagen der Behörden der Schulaufsicht:
- Erstes Schulreformgesetz für das Land Brandenburg vom 28.5.1991 (insbes. § 56, außer Kraft seit 12.4.1996)
- Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Geschäftsordnung für das staatliche Schulamt als untere Schulaufsichtsbehörde vom 31.8.1991, Neufassung vom 21.12.1993
- Bekanntmachung über die Sitze und Bezirke von unteren Landesbehörden vom 18. Februar 1994 (außer Kraft seit 1.1.2002)
- Brandenburgisches Schulgesetz 1996, 2002 (insbes. Teil 11 Schulaufsicht)
- Bekanntmachung über die Sitze und Bezirke von unteren Landesbehörden vom 31. Mai 2001
- Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und Aufgaben des regional zuständigen staatlichen Schulamtes (Rahmengeschäftsordnung Staatliches Schulamt - RGOStSchA) vom 24. März 2004
- Handreichung zur Rahmengeschäftsordnung Staatliches Schulamt 2004 (außer Kraft seit 1.8.2008)
- Verordnung über die Wahrnehmung überregionaler und landesweiter Aufgaben durch einzelne staatliche Schulämter (Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS- AStSchAV) vom 18. April 2002
- Verwaltungsvorschriften über die Zuständigkeit, den Aufbau und den Geschäftsablauf des regional zuständigen staatlichen Schulamtes (Verwaltungsvorschrift Staatliches Schulamt - VVStSchA) vom 14. Mai 2008 (außer Kraft ab 30.9.2014)
- Gesetz zur Reform der Behördenstruktur in der Schulaufsicht und in der Lehrerbildung im Land Brandenburg (Schulbehördenreformgesetz) vom 14. März 2014
- Gesetz zur Errichtung von staatlichen Schulämtern (Schulämtererrichtungsgesetz - SÄEG) vom 25. Januar 2016
- Verordnung über den Sitz, die Zuständigkeiten und Aufgaben der staatlichen Schulämter (Schulämterverordnung - SchÄV) vom 1. März 2016
- Verwaltungsvorschriften über die Zuständigkeit, den Aufbau und den Geschäftsablauf der staatlichen Schulämter (Verwaltungsvorschriften Staatliche Schulämter - VVStSchÄ) vom 7. März 2016

Das Erste Schulreformgesetz vom 28. Mai 1991 legte die den Städten und Kreisen zugeordneten Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden fest. Zuvor trat übergangsweise die Vorläufige Regelung zur Ausgestaltung der Rechtskompetenz der Schulämter vom 15.2.1991 in Kraft. Im Leitungsbereich und im schulfachlichen Bereich nahmen Landesbedienstete ihre Tätigkeit auf, während die Finanzierung der Ausstattung und des übrigen Personals durch die Kommunen erfolgte. Die Aufgaben bestanden in der Schulaufsicht über Schulen im Schulamtsbezirk sowie in der Sicherung der fachlichen Anforderungen im Unterricht.
Infolge der Kreisgebietsreform wurden ab Dezember 1993 die bestehenden 44 Staatlichen Schulämter reorganisiert (Beschluss über Sitz, Bezirk und Aufgaben der staatlichen Schulämter als untere Landesbehörde in Landkreisen und kreisfreien Städten) und ihre Anzahl auf 18 durch Zusammenlegung verringert.
Aufgrund des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt vom 30. Juni 2000 (Haushaltsstrukturgesetz 2000) wurden am 1. Januar 2002 die 1994 gebildeten 18 Stadt- und Kreisschulämter zu 6 Regionalschulämtern umgebildet. Zunächst wurde das bewegliche Vermögen zur Erfüllung der Aufgaben der Schulämter auf das Land übertragen und Personalüberleitungskommissionen für die Verwaltungsbediensteten eingesetzt (Gesetz über den Vermögens- und Personalübergang der staatlichen Schulämter vom 28. Juni 2000). Die Aufgaben zwischen kommunalen Verwaltungen und der Landesverwaltung wurden klarer getrennt: Materielle Unterstützung erfolgte zukünftig durch die kommunalen Schulverwaltungsämter, Aufgaben der Schulaufsicht durch die Landesverwaltung. Eine Veränderung der gesetzlichen Aufgaben der Schulaufsicht war mit der Reformierung nicht vorgesehen.
Infolge des Schulbehördenreformgesetzes wurde am 1.10.2014 das Landesamt für Schule und Lehrerbildung gegründet, in welches das Landesamt für Lehrerbildung und die sechs Staatlichen Schulämter übergingen. Es folgten eine Neubildung des Hauptsitzes in Potsdam, die Auflösung der Standorte Wünsdorf und Eberswalde, der Umzug des Standortes Perleberg nach Neuruppin sowie die entsprechende Zuteilung der Schulamtsbezirke zu den neu organisierten Regionalstellen Brandenburg a. d. H., Cottbus, Frankfurt (Oder) und Neuruppin. Zum 1. Februar 2016 wurde auf Grundlage des Schulämtererrichtungsgesetzes das Landesamt für Schule und Lehrerbildung wieder aufgelöst, an den Standorten seiner vier Regionalstellen wurden wieder Staatliche Schulämter als untere Landesbehörden mit den zunächst unveränderten regionalen Zuständigkeitsbereichen errichtet. Die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Lehrerbildung ging auf das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über.

Aufgaben:
Schulaufsicht über Schulen in öffentlicher Trägerschaft nach örtlicher und sachlicher Zuständigkeit: Grundschulen, weiterführende Schulen, berufsbildende Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges und Schulen in freier Trägerschaft. Dienstaufsicht über Personal an den Staatlichen Schulämtern (Schulräte, Schulpsychologen) und Personal an den Schulen (Lehrkräfte, Schulleiter)

Stadt- und Kreisschulämter bis 17.2.1994:
Pritzwalk, Perleberg, Wittenberge, Wittstock, Kyritz, Neuruppin, Oranienburg, Gransee, Rathenow, Nauen, Belzig, Potsdam-Land, Stadt Potsdam, Brandenburg-Land, Stadt Brandenburg, Luckenwalde, Jüterbog, Königs Wusterhausen, Lübben, Luckau, Zossen, Spremberg, Guben, Forst, Senftenberg, Calau, Bad Liebenwerda, Finsterwalde, Herzberg, Cottbus-Land, Stadt Cottbus, Prenzlau, Templin, Angermünde, Stadt Schwedt, Bernau, Eberswalde, Bad Freienwalde, Seelow, Strausberg, Stadt Eisenhüttenstadt, Kreis Eisenhüttenstadt-Land, Beeskow, Fürstenwalde, Stadt Frankfurt (Oder)
Kreisschulämter bis 31.12.2001:
Staatliches Schulamt für den Landkreis Prignitz, Staatliches Schulamt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Staatliches Schulamt für den Landkreis Oberhavel, Staatliches Schulamt für den Landkreis Havelland, Staatliches Schulamt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Staatliches Schulamt für die kreisfreie Stadt Potsdam, Staatliches Schulamt für die kreisfreie Stadt Brandenburg, Staatliches Schulamt für den Landkreis Teltow-Fläming, Staatliches Schulamt für den Landkreis Dahme-Spreewald, Staatliches Schulamt für den Landkreis Spree-Neiße, Staatliches Schulamt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Staatliches Schulamt für den Landkreis Elbe-Elster, Staatliches Schulamt für die kreisfreie Stadt Cottbus, Staatliches Schulamt für den Landkreis Uckermark, Staatliches Schulamt für den Landkreis Barnim, Staatliches Schulamt für den Landkreis Märkisch-Oderland, Staatliches Schulamt für den Landkreis Oder-Spree, Staatliches Schulamt für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
Regionalschulämter bis 30.9.2014:
Staatliches Schulamt Perleberg, Staatliches Schulamt Brandenburg an der Havel, Staatliches Schulamt Wünsdorf, Staatliches Schulamt Cottbus mit Arbeitsstelle für sorbische (wendische) Bildungsentwicklung Cottbus (ABC) seit 1.1.2006, Staatliches Schulamt Eberswalde, Staatliches Schulamt Frankfurt (Oder)

B E S T A N D S G E S C H I C H T E
Die Übernahme und Bewertung nicht mehr benötigter Unterlagen erfolgt auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 und 2 BbgArchivG. Übernahmen aus den ehemaligen Stadt- und Kreisschulämtern sind nicht erfolgt - erst nach der ersten Reform und Umbildung in Regionalschulämter 2002 ist Schriftgut an das BLHA übergeben worden. Über den Zeitpunkt der Behördenumbildung hinaus wurden überwiegend nur länger aufzubewahrende Unterlagen aus den ehemaligen Stadt- und Kreisschulämtern bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen verwaltet.
Die Bestände sind nicht abgeschlossen, es folgen weitere Übernahmen.

P e r s o n a l a k t e n :
Zuvor in den Städten und Kreisen beschäftigte Lehrkräfte sowie weiteres Schulpersonal sind mit Inkrafttreten des Ersten Schulreformgesetzes vom 28.5.1991 (verkündet am 14.6.1991) in den Landesdienst übernommen worden. Für alle bis 1990/91 angefallenen und bis Mitte Juni 1991 geschlossenen Personalunterlagen sind daher die Kommunalarchive für Bewertung und Übernahme zuständig. Die überlieferten Personalakten über Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Übernahme in den Landesdienst bereits bestanden, sind für den Zeitraum vor 1991 überwiegend unvollständig. Aufgrund des sogenannten "Modrow-Erlasses" vom 22. Februar 1990 gab es die Möglichkeit, dass Beschäftigte ihre Personalakte zur eigenen Verwendung ausgehändigt bekamen oder Schriftstücke entfernen konnten. Die personalaktenführenden Stellen mussten entsprechend neue Akten anlegen (s. Verordnung zur Arbeit mit Personalunterlagen vom 22. Februar 1990, GBl. der DDR I S. 84, Anlage 2 und zur Führung von Personalakten im Bildungsbereich s. a.: Sechster Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz, Landtag Brandenburg Drucksache 2/5253).

E R S C H L I E S S U N G S Z U S T A N D
Verzeichnungsangaben der Registraturbildner. Die Bestände Perleberg und Cottbus sind überwiegend archivisch verzeichnet.
Verweis:Rep. 1400 MBJS
Rep. 1420 SchuA Bbg, Rep. 1420 SchuA Ctb, Rep. 1420 SchuA Ebwa, Rep. 1420 SchuA FfO, Rep. 1420 SchuA Perlebg, Rep. 1420 SchuA Wünsdf

Angaben zur Benutzung

Zitierweise:BLHA, Rep. 1420 Staatliches Schulamt ... Nr.
Benutzungsbeschränkung:Enthält weitere Verzeichnungseinheiten, für die Benutzungsbeschränkungen aufgrund Gesetzeslage bestehen.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Archivar
Physische Benützbarkeit:§ 11 BbgArchivG
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=1559630
 
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