8 Guben U Verweis; Markgraf Heinrich der Erlauchte gibt und bestätigt den Gubenern folgende Rechte und Freiheiten: Im Holzhauen und in der Weide sollen sie innerhalb einer Meile um die Stadt von keinem gehindert werden. Alle "kretschemen" innerhalb der Meile sollen aufhören, ebenso die Malzhäuser. A

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:8 Guben U Verweis
Titel:Markgraf Heinrich der Erlauchte gibt und bestätigt den Gubenern folgende Rechte und Freiheiten: Im Holzhauen und in der Weide sollen sie innerhalb einer Meile um die Stadt von keinem gehindert werden. Alle "kretschemen" innerhalb der Meile sollen aufhören, ebenso die Malzhäuser. Auch dürfen außerhalb der Planken der Stadt weder Gewand noch Schuhe noch andere Dinge verkauft werden. Die Bürger erhalten für den Fall einer Feuersbrunst Befreiung von der Zahlung des Geschosses auf 10 Jahre, ferner die Nutzung des Hofes, auf dem die Salzwagen zu stehen pflegen, ferner das Magdeburger Recht und das Niederlagsrecht für Salz und Heringe. Für Ritter und Knechte, die in die Stadt kommen, ist das Stadtgericht zuständig. Es steht den Bürgern frei, die Viehweide in Wein- oder Hopfengärten umzuwandeln. Sie erhalten die Erlaubnis, ein Rathaus zu bauen, Vergehen sich die Bürger gegen die Gesetze, die von ihnen selbst zum Nutzen der Stadt gemacht sind, so soll die Bußsumme, "koer" genannt, nicht vom Vogt oder Schultheiß eingezogen, sondern von den Bürgern selbst gefordert und zum Nutzen der Stadt verwendet werden. Der Vogt darf auch die Bürger nicht zum Dienst mit Rossen und Waffen zwingen. Um einer leichten Sache willen soll kein Vogt in der Lausitz die Bürger zum Markgrafen gehen lassen. An Geld sollen bei Eidesleistungen 6 Pfennige gegeben werden. Zu den Jahrmärkten, die am St. Matthiastage beginnen und 8 Tage dauern, sollen die Kaufleute ohne Abgabe ziehen, mit Ausnahme der Salzhändler. Die 3 Mark Silber, die sie für 12 Mark im markgräflichen Zoll erworben haben, dürfen sie einem Armbrustmacher geben, der bei ihnen wohnen will. Die Bürger, die mit eigenen Schiffen auf der Oder fahren, brauchen von ihrem Gut in Fürstenberg keinen Zoll zu entrichten, fahren sie mit fremden Schiffen abwärts, so geben sie den halben Zoll. Der Kauf des Dorfes "Kolm" wird bestätigt.
Dat. - Findbuch:vor 1288
Ort:ohne Ort
genetisches Stadium / Überlieferungsform:Transsumpt in Urkunde Nr. 25 vom 20. April 1367

Angaben zum Kontext

Verweis:siehe Rep. 8 Stadt Guben - Urkunden Nr. 25
Abschriften / Übersetzungen / Edition / Literatur:Druck: Wilke 151 n. 121. - Regest: Worbs 487; Jentsch N.M 2, 65 n. 27; Lehmann, Die Urkunden des Gubener Stadtarchivs, Nr. 2a.
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://blha-recherche.brandenburg.de/detail.aspx?ID=596455
 
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